Satzung

Satzung der Arbeititsgemeinschaft Griechenland e.V.

§ 1

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Sammlern griechischer Sammelgebiete und führt den Namen

ARBEITSGEMEINSCHAFT GRIECHENLAND
IM BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.

– im Nachfolgenden ArGe genannt. Zweck der ArGe ist die Förderung der griechischen Philatelie, Erforschung derGrundlagen und Veröffentlichung. Sitz der ArGe ist MÜNSTER und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitglied kann jeder Sammler werden, der einem dem

„BDPh (Bund Deutscher Philatelisten e.V.)“
oder der
„FIP (Fédération Internationale de Philatélie)“

angeschlossenen Verein angehört.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, undZahlung des fälligen Beitrages. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Die ArGe hat das Recht, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und in besonderen Fällen, eine Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung zu zulassen. Hierüber entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahresmöglich, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen der ArGe grob zuwiderhandelt oder trotz Mahnung den Beitrag innerhalb des 1. Quartales nicht bezahlt. Bei Nichtzahlung des Beitrages ist die Mitgliedschaft bis zur nächsten Hauptversammlung zu suspendieren. Über den Ausschluss entscheidet – nach Anhörung – die Jahreshauptversammlung endgültig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die ArGe.

§ 3

Zur Deckung der laufenden Kosten erhebt die ArGe einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist im Monat der Aufnahme zu entrichten, im übrigen im 1. Quartal des Geschäftsjahres.

§ 4

Der Vorstand besteht aus

dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer und
dem Kassierer.

Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungs- und Zeichnungsberechtigt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betreuen und Mitglieder in beratender Funktion zu seinen Besprechungen hinzuziehen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden erforderliche und nachgewiesene Auslagen nach Absprache erstattet.

§ 5

Die jährliche Hauptversammlung wird als Beschlussorgan der ArGe vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochenschriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zu dieser Versammlung sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit deranwesenden Mitglieder gefasst. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiterder Versammlung oder einem Vorsitzenden der ArGe und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschriftist in den wesentlichen Teilen (Kurzfassung) im nächsten Rundbrief zu veröffentlichen.

Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie muß jedoch schriftlichdurchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse und Abstimmungen können auf Beschluss des Vorstandes auch durch schriftliche Anfrage bei den Mitgliedern erfolgen. Die Stimmen haben Gültigkeit, wenn sie innerhalb von 6 Wochen nach Absendung der Einladung zur Stimmabgabe beim Vorstand eingegangen sind.

§ 6

Aus dem Kreis der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege, sowie der Kasse vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis schriftlich zuberichten.

§ 7

Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung können vom Vorstand oder von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

Stimmberechtigt ist, wer bei Antragstellung den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.

Über Satzungsänderungen bez. -Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 8

Die Auflösung der ArGe kann nur mit einer ausschließlich hierfür anberaumten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über die Verwendung des Vermögens der ArGe – nach Erfüllung der Verbindlichkeiten – entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

Bei Auflösung der ArGe Griechenland wird die philatelistische Bücherei der ArGe der Bibliothek des Vereines fürBriefmarkenkunde 1878 e.V. in Frankfurt übereignet. Die Zugänglichkeit muß im Interesse der Philatelisten gesichertsein.

Die vorstehende Satzung wurde neu abgefasst durch Ergänzung von § 8 Abs. 3 und Streichung von § 9 am 27.Januar 1990

Die  Satzung der ArGe Griechenland e.V. steht hier als Download bereit