ARBEITSGEMEINSCHAFT GRIECHENLAND IM BDPh e.V.
SATZUNG
§ 1
Der Verein ist ein Zusammenschluß von
Sammlern griechischer Sammelgebiete und führt den Namen
ARBEITSGEMEINSCHAFT GRIECHENLAND e.V.
IM BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN
im Nachfolgenden ArGe genannt. Zweck
der ArGe ist die Förderung der griechischen Philatelie, Erforschung der
Grundlagen und Veröffentlichung. Sitz der ArGe und Gerichtsstand sind Frankfurt
am Main, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitglied kann jeder Sammler werden, der
einem dem
"BDPh (Bund Deutscher Philatelisten e.V.)"
oder
der
"FIP (Fédération Internationale de Philatélie)"
angeschlossenen Verein angehört.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, und Zahlung
des fälligen Beitrages. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
Die ArGe hat das Recht, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und in
besonderen Fällen, eine Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung zuzulassen.
Hierüber entscheidet die Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den
Interessen der ArGe grob zuwiderhandelt oder trotz Mahnung den Beitrag
innerhalb des 1. Quartales nicht bezahlt. Bei Nichtzahlung des Beitrages ist
die Mitgliedschaft bis zur nächsten Hauptversammlung zu suspendieren. Über den
Ausschluß entscheidet - nach Anhörung - die Jahreshauptversammlung endgültig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt jeder Anspruch an die ArGe.
§ 3
Zur Deckung der laufenden Kosten erhebt
die ArGe einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird. Er ist im Monat der Aufnahme zu entrichten, im übrigen im 1. Quartal des
Geschäftsjahres.
§ 4
Der Vorstand besteht aus
dem
1. und 2. Vorsitzenden
dem
Geschäftsführer und
dem
Kassierer.
Er wird für die Dauer von drei Jahren
gewählt und bleibt bis zum Abschluß der Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Alle Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind jeweils gemeinsam zwei
Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder
mit Sonderaufgaben betrauen und Mitglieder in beratender Funktion zu seinen
Besprechungen hinzuziehen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich,
jedoch werden erforderliche und nachgewiesene Auslagen nach Absprache
erstattet.
§ 5
Die jährliche Hauptversammlung wird als
Beschlußorgan der ArGe vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen
schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zu dieser
Versammlung sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Jede ordnungsgemäße
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über jede Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung oder einem
Vorsitzenden der ArGe und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift ist in den wesentlichen Teilen (Kurzfassung) im nächsten
Rundbrief zu veröffentlichen.
Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder
hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie muß jedoch schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse und Abstimmungen können auf Beschluß des Vorstandes auch durch
schriftliche Anfrage bei den Mitgliedern erfolgen. Die Stimmen haben
Gültigkeit, wenn sie innerhalb von 6 Wochen nach Absendung der Einladung zur
Stimmabgabe beim Vorstand eingegangen sind.
§ 6
Aus dem Kreis der Mitglieder werden
zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der
Bücher und Belege, sowie der Kasse vorzunehmen und der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis schriftlich zu berichten.
§ 7
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der
Satzung können vom Vorstand oder von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
gestellt werden.
Stimmberechtigt ist, wer bei
Antragstellung den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.
Über Satzungsänderungen bez.
-Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 8
Die Auflösung der ArGe kann nur mit
einer ausschließlich hierfür anberaumten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vermögens der
ArGe - nach Erfüllung der Verbindlichkeiten - entscheidet die Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
Die vorstehende Satzung wurde neu abgefaßt durch Streichung
des 2. Absatzes von § 8 am 18. April 2009.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++